Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Planungsverband Buschhaus

2. Änderung

Auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) und des § 5 Abs. 5 der Verbandsordnung des Planungsverbandes Buschhaus hat sich die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 17.12.2025 diese Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen des Planungsverbandes sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2) Alle öffentlichen Bekanntmachungen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden auf der Homepage des Planungsverbandes vorgehalten.

§ 2 Ort der Sitzungen

Die Sitzungen des Planungsverbandes finden grundsätzlich abwechselnd in Schöningen und in Helmstedt statt.

§ 3 Einberufung der Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung. Als elektronisches Dokument ist eine einfache E-Mail ausreichend.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen stimmberechtigten Verbandsvertreter anwesend sind.

§ 4 Sitzungsordnung, Hausrecht

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für die nötige Ordnung und übt für die Dauer der Sitzung das Hausrecht aus.

§ 5 Sitzungsverlauf

Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung.
b) Genehmigung der Niederschrift über die vorherige Sitzung
c) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände
d) Bekanntgaben
e) Anträge und Anfragen
f) Verschiedenes
g) Einwohnerfragestunde
h) Nichtöffentliche Sitzung
i) Schließung der Sitzung

§ 6 Beschlussvorlagen

Jedem Beschluss soll eine Beschlussvorlage des Verbandsgeschäftsführers mit einem bestimmten Entscheidungsvorschlag oder ein klar formulierter schriftlicher Antrag eines Verbandsvertreters oder mehrerer Verbandsvertreter oder ein Antrag des Verbandsgeschäftsführers oder eines Verbandsvertreters zur Geschäftsordnung mit Begründung zugrunde liegen.

§ 7 Sachanträge

(1) Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung müssen spätestens am 14. Tag vor der jeweiligen Sitzung bei dem Verbandsgeschäfts- führer schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden als Dringlich- keitsanträge gemäß § 8 dieser Geschäftsordnung behandelt.
(2) Der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.
(3) Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Verbandsgeschäftsführer einen entsprechenden Beschluss empfohlen hat oder die Beschlussfassung der Verbandsversammlung länger als ein Jahr zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Die Verbandsversammlung beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.
(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt wird.

§ 9 Änderungs-, Ergänzungs- und Verweisungsanträge

Die Verbandsvertreter haben das Recht, zu Beratungsgegenständen, die auf der Tagesord-nung stehen, Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen oder zu beantragen, dass die Sache zur nochmaligen Überprüfung an den Verbandsgeschäftsführer zurückverwiesen oder ein Einzelantrag dem Verbandsgeschäftsführer zur Beurteilung überwiesen wird. In diesem Fall ist die Angelegenheit unverzüglich erneut auf die Tagesordnung der nächsten Verbands-versammlung zu setzen.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

Jeder Verbandsvertreter hat das Recht, während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Der Antrag ist zu begründen. Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort zur Aussprache und Beschluss-fassung gestellt werden.

§ 11 Beschlussfassungen

(1) Beschlüsse werden gemäß § 5 der Verbandsordnung des Planungsverbandes mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst.
(2) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse, indem die Verbandsvertreter ihre Hand heben. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Stimmen fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten.
(3) Die Verbandsvertreter eines Verbandsmitglieds können ihre Stimme nur einheitlich abgeben.

§ 12 Anfragen

(1) Jeder Verbandsvertreter ist berechtigt, Anfragen an den Verbandsvorsitzenden oder den Verbandsgeschäftsführer zu richten.
(2) Schriftliche Anfragen sollen innerhalb eines Monats gegenüber dem Fragesteller schriftlich beantwortet werden.
(3) In der Sitzung mündlich gestellte Anfragen sollen in der Sitzung beantwortet werden. Sofern die Fragen von dem Vorsitzenden oder dem Verbandsgeschäftsführer nicht in der Sitzung beantwortet werden können, erfolgt die Beantwortung als Zusatz zur Niederschrift oder spätestens innerhalb eines Monats schriftlich. Die Höchstdauer für die Fragestellung beträgt fünf Minuten. Der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern.

§ 13 Redeordnung

(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er oder der Verbandsgeschäftsführer nicht selbst berichten, dem jeweiligen Antragsteller das Wort. Darüber hinaus wird den Verbandsvertretern das Wort in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.
(2) Der Vorsitzende kann soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen.

§ 14 Ordnungsverstöße

(1) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von dem Vorsitzenden sofort zu rügen.
(2) Verstößt ein Verbandsvertreter gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann der Vorsitzende ihn unter Nennung des Namens „zur Ordnung“, falls er vom Beratungsgegenstand abschweift, „zur Sache“ rufen. Folgt der Verbandsvertreter dieser Ermahnung nicht, so kann der Vorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Verbandsvertreter das Wort entzogen, so darf er zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.
(3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen oder die Sitzung vorzeitig schließen.

§ 15 Einwohnerfragestunde

Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Sitzung stellen. Die Fragen werden vom Vorsitzen-den beantwortet. Er kann die Beantwortung an den Verbandsgeschäftsführer oder an den Verbandsvertreter abgeben.

§ 16 Protokoll

(1) Über den wesentlichen Inhalt jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Verbandsgeschäftsführer sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Schriftführer ist gemäß § 9 der Verbandsordnung des Planungsverbandes Buschhaus ein Beschäftigter der Stadt Schöningen.
(3) Protokolle sollen den Verbandsvertretern unverzüglich in elektronischer Form (E-Mail) übersandt werden.
(4) Werden bei der nächsten Sitzung Einwendungen gegen das Protokoll erhoben, so kann durch die Verbandsversammlung mehrheitlich eine Protokolländerung oder ein Protokollzusatz beschlossen werden.

§ 17 Öffentlichkeitsarbeit

Erklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte im Namen des Planungsverbandes Buschhaus erteilen nur der Verbandsvorsitzende, der Verbandsgeschäftsführer oder von ihnen dazu bestimmte Personen.

§ 18 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, im einzelnen Fall abgewichen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder dies beschließt.

§ 19 Sprachformen

Soweit in dieser Geschäftsordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 20 Inkrafttreten

Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung tritt am 17.12.2025 in Kraft.

Planungsverband Buschhaus

c/o Stadt Helmstedt
Markt 1
38350 Helmstedt

Geschäftsführung

Henning Konrad Otto
Verbandsgeschäftsführer
c/o Stadt Helmstedt

Markt 1
38350 Helmstedt
Telefon: 05351 17- 2000
E-Mail:
Mail des Planungsverbands Buschhaus

Ansprechpartner

Thomas Hoffmann
Fachbereich Bauwesen

Stadt Schöningen
Markt 1
38364 Schöningen
Tel. 05352 512 - 119
E-Mail:
Mail des Planungsverbands Buschhaus

Ansprechpartner

Christian Haaks
Bauleitplanung & Raumordnung

Stadt Helmstedt
Markt 1
38350 Helmstedt
Tel: 05351 17 - 5200
E-Mail:
Mail des Planungsverbands Buschhaus

© 2026 Planungsverband Buschhaus ǀ Impressum  ǀ Datenschutz  ǀ Sitemap